Satzung des Vereins “ Jeder Mensch ist ein Künstler“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Jeder Mensch ist ein Künstler e. V. Er ist seit in das Vereinsregister eingetragen .
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein hat seinen Sitz in 12045 Berlin, Weserstrasse 52
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der interkulturellen Kommunikation und der Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
- den Kulturaustausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur effektiven Präsenz der Kulturschaffenden in der breiten Öffentlichkeit, Bsp. Kunstfeste, Ausstellungen…
- die Schaffung einer lokalen zentralen Anlaufstelle für Kulturbegeisterte und Kulturschaffenden sowie die Förderung des Platzangebots Ateliers für Künstler
- die Schaffung einer Plattform ( Webseite, Portal) für die Präsentation von Künstleraktivitäten im Internet, die Vernetzung der Teilnehmer und Interessenten untereinander durch dessen Mailverteiler.
- die Förderung des kulturellen Nachwuchses und des Angebotes von Kulturveranstaltungen mit z. B. auch sozio- ökologischem Bezug durch das Einladen von Referenten und das Durchführen, Sponsoring und Finanzierung entsprechender Workshops zum Beispiel Permakultur, gewaltfreie Kommunikation, Lesungen oder Theateraufführungen. Die Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger und älterer Menschen, sowie deren Mitwirkung an entsprechenden Projekten, auch ökologische im Sinne der sozialen Plastik durch das Schaffen von Raumangebot ( Anmietung) und Finanzierungshilfen für Seminare, Workshops und benötigtes Material .
- die Förderung internationaler interkultureller Begegnung durch ehrenamtliche Hilfe bei gemeinnützigen sozio-kulturellen Veranstaltungen, sowie deren Organisation und Durchführung durch den Verein. Dito die Förderung der Bildung insbesondere im Bereich der Ökologie und der Persönlichkeitsentwicklung, des Umweltbewusstseins, Gemeinwohlökonomie, Permakultur und Nachhaltigkeit durch Organisation und Durchführung entsprechender Events.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Mitglieder bezahlen einen Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
- Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- die Buchführung;
- die Erstellung des Jahresberichts;
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
- Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
- Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
- Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend
- 12 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
- 13 Auflösung des Vereins, Mittel verwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 17.08.2021 in Berlin.